Infos und Angebot zum
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Wir helfen Ihrer Website auf die Sprünge.

springende, fröhliche Figur

€ 175,-

zzgl. USt.

Unser Angebot

Wir implementieren eine Software, die den barrierefreien Zugang zu Ihrer Website erleichtert.

Sie können die Funktionalität auf unserer Website hier testen oder klicken Sie rechts unten auf das Männchen im roten Kreis. Über das Menü lassen sich barrierefreie Darstellungsoptionen aktivieren, wie z.B. größerer Text, Text vorlesen, Lesemaske etc.

Die Tool-Entwickler versprechen „Barrierefreiheit für Ihre Website“. Nach unserer Einschätzung wird Ihre Website nicht automatisch barrierefrei, zeigt jedoch, dass Ihr Unternehmen verantwortungsbewusst handelt, den Willen zur Verbesserung der Zugänglichkeit zeigt und damit auch potenziellen Abmahnern signalisiert, dass Sie das Thema ernst nehmen und aktiv angehen.

Leistungsumfang

  • Installation und Konfiguration der Software-Erweiterung
  • Erstellung eines Textvorschlags für eine „Barrierefreiheitserklärung“ (keine Rechtsberatung!)

Jetzt informieren und Angebot für € 175,- sichern

Informationen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Stand der Dinge

  • Websites müssen barrierefrei gestaltet sein.
  • Das Gesetz gilt seit Juni 2025.
  • Eine vollständige Barrierefreiheit ist in der Praxis kaum erreichbar.
  • Wir erstellen bereits seit jeher barrierearme Websites, die auf gute Zugänglichkeit achten.

ToDo

  • Erstellung einer Barrierefreiheitserklärung
  • Empfehlung: Installation eines Tools zur Unterstützung barrierefreier Nutzung

Im Detail

Im Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten. Es setzt den European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht um.

Das bedeutet: Ihre Website und alle digitalen Angebote müssen so gestaltet sein, dass sie auch für Menschen mit Einschränkungen nutzbar und verständlich sind.

Für digitale Angebote, die bereits vor Juni 2025 veröffentlicht wurden, gilt eine Übergangsfrist bis Juni 2030. Bis dahin müssen die Angebote schrittweise barrierefrei angepasst werden. In der Barrierefreiheitserklärung ist auf diesen Übergangszeitraum hinzuweisen.

Ausnahmen:

  • Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden, sofern die Umsetzung eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.
  • Unternehmen mit einem Jahresumsatz bzw. einer Bilanzsumme von höchstens 2 Mio. €.
  • Private sowie rein geschäftliche (B2B) Angebote.

Wichtig: Auch wenn Sie ausschließlich im B2B-Bereich tätig sind, kann eine Verpflichtung bestehen – etwa dann, wenn Ihre Website ein Terminbuchungs-, Kontakt- oder Bewerbungsformular enthält.

Hinweis: Bitte ziehen Sie im Zweifel Ihren Rechtsbeistand hinzu. Wir dürfen in rechtlichen Fragen keine Beratung leisten.